Unsere AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Sämtliche Leistungen erbringen wir ausschließlich zu unseren nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für künftige Geschäfte, auch wenn später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich und namentlich benannt bestätigt werden.
2. Angebot und Preise
Unsere Angebote bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform und sind bis zur wirksamen Annahme widerruflich. Annahmeerklärungen und Bestellungen der Kunden bedürfen der Schriftform. Nicht schriftlich abgegebene Angebots- oder Annahmeerklärungen werden verbindlich, wenn wir sie entweder schriftlich oder durch Ausführung der Arbeiten bestätigen. Wir sind berechtigt, uns erteilte Aufträge bei Dritten ausführen zu lassen. Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Werk, exklusiv Verpackung, Porto und Frachtkosten bzw. Transportversicherung. Die mit dem Transport verbundenen Kosten und Risiken trägt der Kunde.
Der jeweilige Mindestauftragswert je Anlieferung bzw. Auftrag/ Farbe wird auf 60,00 € netto festgesetzt.
3. Lieferung und Gefahrübergang
Wird nichts anderes vereinbart, muss das zu bearbeitende Grundmaterial vom Auftraggeber angeliefert und die Ware nach Fertigstellung wieder abgeholt werden. Lieferungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Soweit für den Transport von uns dennoch Fahrzeuge oder Personal gestellt werden, handelt der Frachtführer als Erfüllungsgehilfe des Kunden; für Transportschäden übernehmen wir keine Haftung. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, spätestens, jedoch sobald die Sendung zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls die Ware nicht versandfähig ist, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Im Rahmen der Auftragserteilung genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Lieferfristen beginnen erst, wenn uns sämtliche vertragsgemäß zur Bearbeitung bereitzustellenden Gegenstände in einem für die Bearbeitung einwandfreien Zustand zur Verfügung gestellt werden. Fristen und Versandtermine beziehen sich auf den Versandtermin ab unserem Werk. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen werden spätestens mit Zugang sofort fällig, sie sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Rechnungsbegleichung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt, sofern dies vereinbart wurde. Andere Vereinbarungen gelten entsprechend. Wir behalten uns zudem das Recht vor, für in sich abgeschlossene Teile und der vertragsmäßig erbrachten Leistungen dieser Teile Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug werden Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Mahngebühren, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Sind Forderungen aus mehreren Rechnungen offen, erfolgt die Anrechnung zunächst auf die Rechnung mit der älteren Rechnungsnummer. Eine Bezahlung durch Wechsel bedarf einer besonderen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegen genommen. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechsel und Schecks hat der Kunde zu tragen und sofort in bar zu begleichen. Der Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind, im Übrigen ist eine Aufrechnung ausgeschlossen. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die auf eine verminderte Zahlungsfähigkeit des Kunden hindeuten, sind wir berechtigt, die Ware solange einzubehalten, bis uns sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vollständig und in insolvenzrechtlich nicht anfechtbarer Art und Weise erfüllt wurden.
5. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach dem Gesetz. Die Ware ist bei Übergabe unverzüglich abzunehmen, der Frachtführer ist bevollmächtigt, für den Kunden die Abnahme zu erklären. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Empfang des Liefergegenstands schriftlich nach Art und Umfang gerügt werden; Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb von 3 Werktagen nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung, schriftlich mitzuteilen; §§ 377 HGB finden entsprechend Anwendung. Wir stehen nicht für eine bestimmte Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ein. Soweit nichts abweichendes vereinbart wird, sind folgende Beschaffenheiten vereinbart: Farbabweichungen, die der bei Auftragserteilung jeweils aktuellen VdL-RL 10, Richtlinie für Farbtoleranzen entsprechen, sind vertragsgemäß; für die Farbton, UV-, und mechanische Beständigkeit oder Gewichtstoleranzen wird keine Gewähr übernommen; die Qualität und Haltbarkeit unserer Leistung hängt von der Beschaffenheit des vom Kunden gestellten Grundmaterials ab; soweit Eigenschaften des vom Kunden gestellten Grundmaterials zu Qualitäts- oder Haltbarkeitseinbußen führen können (z.B. durch Korrosion, Zunderschichten, fehlerhafte Grundierungen, fehlende Temperaturbeständigkeit, ungebrochene Schnittkanten, ungeeignete Zink- bzw. Eloxalschichten, ungeeignete Gussteile, Schmutz, Kratzer, Dellen, Wasserstoffeinflüsse oder Lackunverträglichkeiten), so ist als Beschaffenheit lediglich die daraus resultierende schlechtest denkbare Beschaffenheit des Leistungsergebnisses vereinbart. Bei höheren Stückzahlen behalten wir uns vor, mit unseren Kunden eine Ausschussquote zu vereinbaren. Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Kunden sind für uns nur verbindlich, soweit wir dies schriftlich bestätigt haben.
6. Haftung
Sofern nicht schriftlich ausdrücklich abweichendes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, Kundenangaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen oder das Grundmaterial auf seine Eignung hin zu untersuchen. Erteilen wir dennoch Auskünfte, so erfolgen diese unverbindlich nach bestem Wissen unter Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schadensersatzansprüche wird unsere Haftung auf den 3-fachen Beschichtungswert der mangelhaften Gegenstände beschränkt. Für alle vereinbarten Haftungsbegrenzungen gelten folgende Einschränkungen: Die Haftung aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und die Gewährleistungshaftung beim arglistigen Verschweigen eines Mangels bleiben unberührt; gleiches gilt für die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz; bei Haftung wegen Vorsatz oder Arglist gilt an Stelle der vereinbarten, die gesetzliche Verjährung; die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Pflichtverletzung der Vertragspartei oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, bleibt unberührt; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Vertragspartei oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, bleibt unberührt; die Haftung für fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) bleibt unberührt, insoweit bleibt die Haftung jedoch der Höhe nach auf den 3-fachen Beschichtungswert beschränkt, es sei denn, es greift eine der vorstehenden Einschränkungen.
7. Sicherungseigentum
Mit Anlieferung des Grundmaterials geht das Sicherungseigentum an diesem auf uns bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen, einschließlich Saldoforderungen aus der Geschäftsverbindung über. Wir bleiben alleinige Sicherungseigentümer auch der von uns bearbeiteten Gegenstände, sie können nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden. Der Kunde weist auf das Sicherungseigentum hin, wenn Dritte auf diese Ware, insbesondere durch Pfändung zugreifen. Wir sind dann unverzüglich zu benachrichtigen. Gerichtliche, außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen solchen Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang. Forderungen, die aus einem (berechtigten oder unberechtigten) Weiterverkauf, einer anderen Verwertung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung oder unerlaubte Handlung) bzgl. der Sicherungseigentumsware entstehend, tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit in vollem Umfang an uns ab, gleich ob das Sicherungseigentum zu diesem Zeitpunkt noch bestand oder bereits durch Verbindung oder auf andere Art als Tilgung der gesicherten Forderungen untergegangen ist. Wir ermächtigen hiermit den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in seinem Namen für unsere Rechnung einzuziehen.
8. Schlussbestimmungen
Wir sind berechtigt, geschäftsübliche Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mittels EDV zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Für das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen. Für Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand, falls der Kunde Kaufmann ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden am Sitz zu verklagen. Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform, auf die ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden kann. Soweit einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sind oder werden sollten, sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben. Gleiches gilt auch für eine Regelungslücke. Die Teilnichtigkeit einzelner Regelungen berührt nicht den Bestand der übrigen Regelungen.
Stand: 01/2013